Beschreibung
4° (26 x 22 cm, Satzspiegel ca. 17.8 x 10.5 cm). 122 SS. Besonders breitrandiger Schriftsatz in 7-Punkt Fraktur. Einfache Interimsbrosch. d.Zt. (etwas bestossen, angestaubt u. fleckig). Titelblatt angestaubt u. etwas fleckig, Seiten unterschiedlich etwas stockfleckig (generell eher blass u. kaum störend). Alters-, Lagerungs- u. leichtere Gebrauchsspuren. Gesamthaft und in Anbetracht der fragilen Ausstattung sehr ordentliches Exemplar - - Impressum in Fusszeile von p. 122 - In dieser Form (SD für den Klerus?) nicht nachweisbar - In Schriftsatz u. Umbruch ident., jedoch kleinerformatige Version u. ohne Impressum, digitalisiert in BVB/BSB - Hermann von Vicari (Aulendorf 1773-1868 Freiburg i. Br.), seit 1842 Erzbischof von Freiburg - Mitunterzeichner der mit Datum Freiburg, 18. Juni 1853 (p. 122) verabschiedeten Schrift waren die Bischöfe Peter Joseph [Blum] von Limburg, [Karl] Joseph [Hefele] von Rottenburg, Christoph Florentius [Kött] von Fulda, und Wilhelm Emmanuel [v. Ketteler] von Mainz. - Bedeutende gedruckte Quelle zur Auseinandersetzung in der Kirchenprovinz Freiburg (mit Schwerpunkten Baden-Württemberg und Mainz/Hessen) um das Verhältnis von Kirche und Staat in der Nachfolge der Bestrebungen von Ignaz von Wessenberg, eine von Rom unabhängigere deutsche Nationalkirche zu etablieren. -- In den 1840er Jahren kam es innerhalb der katholischen Kirche Badens zu Reformbestrebungen liberaler Kreise, doch weit mehr "trug zu gleicher Zeit zur Verwirrung der Geister unter den Katholiken Badens die 'Synodalbewegung' bei. Sie ist eine entschieden kirchlich liberal oder wessenbergianisch gefärbte Abart jener in ganz Deutschland in den 40er Jahren auftretenden Bewegung, die deutsche Kirche unter einem Primas [.] organisatorisch zusammenzufassen [.]. [.] So fand noch 1848 [.] die Versammlung der deutschen Bischöfe in Würzburg statt [.]. Die gemeinsame Denkschrift, in der die Forderungen dem Staat gegenüber zusammengefasst waren, theilte Vicari dem Ministerium am 27. November 1848 mit der Bitte mit, 'in gesetzlicher Verhandlung die freie Ausübung der bischöflichen Jurisdiction zu ordnen'. Die Bitte wurde in Intervallen von Jahresfrist 1849 und 1850 wiederholt. [.]. Inzwischen kamen die Bischöfe der oberrheinischen Kirchenprovinz März 1851 zusammen zur Formulirung ihrer Rechtsansprüche, die in einer Denkschrift niedergelegt wurden. Erst ein Jahr später, im Februar 1852, beriethen die Regierungen gemeinsam über deren Beantwortung; zu gleicher Zeit tagten auch die oberrheinischen Bischöfe in Freiburg wieder und richteten ein abermaliges Monitorium (10. Februar) zwecks Aufhebung des kirchenfeindlichen Staatskirchenthums an ihre Regierungen. [. Vicari legte], als das Ministerium unter dem 5. März 1853 die in der bischöflichen Denkschrift von 1851 aufgestellten Forderungen ablehnend beschied, einen formellen Protest (6. März) ein und berief nochmals seine Suffragane zu sich, mit denen er den in einer Denkschrift (18. Mai) [sic! es muss sich um die vorliegende Schrift handeln] enthaltenen Beschluss fasste, von nun an die beanspruchten Rechte via facti einfach auszuüben [.]. [.] Eine tiefgehende Erregung ob dieser Vorgänge bemächtigte sich des katholischen Volkes und wurde noch geschürt durch eine leidenschaftliche Flugschriftenlitteratur der einen wie der anderen Seite, von der Agitation in der Presse gar nicht zu reden" (etc.; ADB, Vicari; vgl. M. Buchberger, Hsg., Lex. f. Theol. u. Kirche, 10, 2. Aufl. 1938). - Sprache: de. Bestandsnummer des Verkäufers H031648
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