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In den WarenkorbTaschenbuch. Zustand: Neu. Druck auf Anfrage Neuware - Printed after ordering - Die vorliegende Hausarbeit soll kurz in das Rechtsverständnis im Mittelalter und der frühen Neuzeit einführen und dabei vor allem die Wiedereinführung der Folter anhand der Hexenprozesse skizzieren. Anschließend folgt eine ausführliche Darstellung der Carolina, deren Neuerungen regulierenden und ordnenden Charakter haben sollten. Dabei sollen auch mehrere Originalartikel in die Untersuchung miteinbezogen werden. Daraufhin wird zu klären sein ob die Carolina, die auch als Reichsstrafprozessordnung bezeichnet wurde, die gewünschte Wirkung erzielte oder ob sie scheiterte. Daraus wird sich dann die Frage ergeben, worin die Gründe für ihren Erfolg bzw. ihr Scheitern lagen.
Anbieter: AHA-BUCH GmbH, Einbeck, Deutschland
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In den WarenkorbTaschenbuch. Zustand: Neu. Druck auf Anfrage Neuware - Printed after ordering - Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 15, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (Rechtsgeschichte), Veranstaltung: Rechts- und Verfassungsgeschichte I, Sprache: Deutsch, Abstract: Strafrechtsgeschichte ist ein interessantes, vielfältiges Thema. Die Zeiten vom frühen Mittelalter bis zu den ersten Ansätzen der Neuzeit sind geprägt von umwälzenden, ja unvergesslichen Ereignissen und Entwicklungen. Die Geschichte im Vollen und Ganzen zu erfassen ist ein schwieriger Prozess. Manche Quellen sind so alt, dass sie Lücken enthalten, zerstört, verfälscht oder verschwunden sind. Diese Arbeit lässt sich in drei Zeitepochen einteilen, wobei jede der drei gegebenen Quellen eine andere Epoche beschreibt. Die Zeitspanne reicht von der fränkischen Zeit bis zur Aufklärung, wobei die dazwischen liegende frühe Neuzeit passiert wird. Es sind somit die drei wichtigsten Epochen, die alle mit einem enormen Beitrag unsere heutige Geschichte formten.
Verlag: Böhlau Verlag, Köln Weimar Wien, 2004
ISBN 10: 3412130036 ISBN 13: 9783412130039
Sprache: Deutsch
Anbieter: Hylaila - Online-Antiquariat, Wiesbaden, Deutschland
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In den WarenkorbZustand: Sehr gut. Zustand des Schutzumschlags: Kein Schutzumschlag. 0 Ein Rechtsbuch des 15. Jahrhunderts als Wegbereiter der Rezeption. Der Klagspiegel gilt als das bedeutendste Rechtsbuch des 15. Jahrhunderts. Dennoch fehlt bis heute eine umfassende Untersuchung des Werks, weshalb das vorliegende Buch als Meilenstein der Forschung gelten kann. Mittels einer detailgenauen Textanalyse gelingt es dem Autor, klare Belege für Entstehungszeit und -ort sowie verwendete Quellen des Rechtsbuchs zu finden. Sogar hinsichtlich des bislang unbekannten Verfassers kann die Studie eine überzeugende Antwort geben: Der Schwäbisch Haller Stadtschreiber Conrad Heyden hat das Rechtsbuch ab 1436 verfasst. Nicht nur aufgrund seiner 24 Druckauflagen hatte der in Zivil- und Strafrecht aufgeteilte Klagspiegel einen maßgeblichen Einfluss auf die praktische Rezeption. Wie der Autor belegt, diente das Rechtsbuch auch als Vorlage für zahlreiche andere juristische Werke wie etwa die Wormser Reformation, die Constitutio Criminalis Bambergensis (und damit indirekt auch die Carolina), ferner Tenglers Laienspiegel, Goblers Rechten-Spiegel und Rauchdorns Practica. XIV,672 S., unbenutzt, 1.100 g schwer (=höheres Porto als angezeigt, insbesondere ins Ausland), G-3.
Verlag: Tübingen: Stauffenburg Verlag, 1992
ISBN 10: 3923721765 ISBN 13: 9783923721764
Sprache: Deutsch
Anbieter: Fundus-Online GbR Borkert Schwarz Zerfaß, Berlin, Deutschland
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In den Warenkorbkart. Zustand: Sehr gut. 190 S. Ein gutes und sauberes Exemplar ohne Anstreichungen. - Inhalt Vorwort 1. Die Spezialdiskurse 2. Der medizinische Diskurs 2.1. Institutionelle Praxis und hierarchische Differenzierung im medizinischen Diskurs 2.2. Strukturelle Differenzierung der zentralen medizinischen Lehrmeinungen 2.3. Sexualität als physiologisches Phänomen in medizinischen Texten des 18. Jahrhunderts 2.4. Die Semiotik des Körpers oder die Zeichenlehre der Jungfernschaft 2.5. Geschlechtscharaktere auf der Basis physiologischer Erkenntnisse 2.6. Psychische Momente im Kontext von Sexualität und Fortpflanzung 2.7. Vergewaltigung im medizinischen Diskurs Exkurs zur medizinischen Polizeywissenschaft 1. Sexualität als Problem staatlicher Gesundheitsfürsorge 2. Vorbeugung der Abtreibung und des Kindesmords 3. Das Hebammenwesen 3. Der juristische Diskurs 3.1. Verführung und Vergewaltigung in der juristischen Praxis der Vormodeme 3.2. Gesetzestexte 3.2.1. Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V. (constitutio criminalis carolina) von 1532 3.2.2. Tit. X der Kurfürstl. Sächsischen Landesordnung vom 1. Sept. 1666: von Bestraffung des Ehebruchs, der Nothzucht, Blutschande, Hurerey, und aller unehelichen Beywohnung 3.2.3. Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794 3.3. Handbücher 3.3.1. Joh. Jodoco Beck, Tractatus de eo, quod justum est circa stuprum. Von der Schwäch= u. Schwängerung der Jungfern und ehrlichen Wittwen 3.3.2. Johann Christian Quistorp, Grundsätze des deutschen peinlichen Rechts 3.3.3. Ernst Carl Wieland, Geist der peinlichen Gesetze . 3.3.4. Anselm Ritter von Feuerbach, Lehrbuch des gemeinen in Deutschland gültigen peinlichen Rechts 3.4. Fallgeschichten 3.4.1. Joh. Jodoco Beck, Tractatus von der Schwäch= u. Schwängerung der Jungfern und ehrlichen Wittwen 3.4.2. Der Fall der Madie Schär 3.4.3. Der Fall der Susanna Margarethe Brandt 3.4.4. Der Fall der Catharina Elisabeth Erdmann 3.4.5. Der Fall der Catharina Sophia Blauin 3.4.6. Der Fall Mariane L. 3.4.7. Pitaval 4. Gerichtsmedizin 4.1. Institutionelle Bedingungen der Gerichtsmedizin 4.2. Textbasis und Zitierpraxis des gerichtsmedizinischen Diskurses 4.3. Zeichen der Jungfrauschaft 4.4. "Ohne männliche Dazwischenkunft" - Zeichen weiblicher Einschreibepraxis 4.5. Vergewaltigung im gerichtsmedizinischen Diskurs 4.5.1. Gutachten von medizinischen und juristischen Fakultäten 4.5.1.1. Gutachten der medizinischen Fakultät Leipzig (vor 1670) 4.5.1.2. Gutachten der medizinischen Fakultät Leipzig (1691) 4.5.1.3. Gutachten der juristischen Fakultät Jena (1696) . ; 4.5.1.4. Gutachten der medizinischen Fakultät Leipzig (1699) 4.5.2. Gerichtsmedizinische Handbücher 4.5.2.1. Das Handbuch von Hermann Friedrich Teichmeyer 4.5.2.2. Handbücher in der Tradition Teichmeyers 4.5.2.3. Handbücher im neuen Dispositiv 4.6. Möglichkeit der Schwangerschaft bei Vergewaltigung . 4.7. Gutachten aus der gerichtsmedizinischen Praxis Anhang: Gutachten der Gerichtsmedizin im 17. und 18. Jahrhundert D. Paulo Ammanno: Medicina critica sive decisoria centuria casuum medicinalium. Erfurti 1670 Michaelis Bernhardi Valentini: Randectae Medico- Legales. Francoforti 1701, Part. I., Sect. I., Casus XX de Stupro Violento Johann Friedrich Zittmann: Medicina forensis. Das ist: Eröffnete Pforte zur Medicin und Cirurgie. Franckfurth 1706 Michaelis Bernhardi Valentini: Novellae Medico-Legales. Francofurti 1711 Literaturverzeichnis. ISBN 9783923721764 Sprache: Deutsch Gewicht in Gramm: 262.
Verlag: Kiel, ohne Verlag, 1973., 1973
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In den Warenkorb8°. IV, 241 Seiten. Originale Kartonbroschur. Originaler Manuskriptdruck. Bibliotheks-Exemplar (Bibliotheks-Etikett auf dem Buchrücken, Bibliotheks-Stempel [Ausgeschieden] auf dem Vorderdeckel, vorderer Deckel-Innenseite, dem Titelblatt und dem Schnitt). Innen ansonsten gutes, sauberes Exemplar. Keine Anstreichungen! Kein handschriftlicher Besitzervermerk! Einband mit leichten Gebrauchsspuren.
Verlag: München Schön, 1964
Sprache: Deutsch
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In den WarenkorbVIII, 72 S. 8° (20,8 x 14,5 cm). Original-Karton. Dissertation an der Universität Göttingen. - Minimal gebräunt und leicht bestoßen. - Titel mit eigenhändiger Widmung des Verfassers. Gewicht (Gramm): 130.
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In den WarenkorbTaschenbuch. Zustand: Neu. Druck auf Anfrage Neuware - Printed after ordering - Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Geschichte Europa - and. Länder - Mittelalter, Frühe Neuzeit, Note: 1,7, Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Zu den treibenden Kräften der Verrechtlichung der Gesellschaft der Frühen Neuzeit gehörte das Reichskammergericht, welches 1495 in Frankfurt am Main gegründet wurde. Gewissenhaft wachten deren Richter über die Einhaltung der Constitutio Criminalis Carolina (CCC) von 1532, obwohl sie in Strafsachen ohne Zuständigkeit waren. Die Verwirklichung des Ewigen Landfriedens Kaiser Maximilians 1., der den Angehörigen des Reiches den Rechtsweg befahl, war die richterliche Aufgabe. Dabei spielte auch die Hexenverfolgung eine Rolle, auch wenn das viel gescholtene finstere Mittelalter da schon lange vorbei war. Etwa 100 Jahre nach Beginn der Frühen Neuzeit erreichte sie ihre Höhepunkte. Welche Möglichkeiten hatten die Verfolgten der Todesstrafe, welche die übliche Strafe darstellte, zu entkommen Wo fanden sie rechtlichen Schutz Auf diese Fragen soll folgend eingegangen werden. Vorangestellt ist ein kurzer allgemeiner Abriss von Hexenverfolgung und Hexenprozess.
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In den WarenkorbTaschenbuch. Zustand: Neu. Druck auf Anfrage Neuware - Printed after ordering - Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Geschichte Europas - Mittelalter, Frühe Neuzeit, Note: 2,0, Freie Universität Berlin (Friedrich-Meinecke-Institut), Veranstaltung: Reformation, Sprache: Deutsch, Abstract: Ausgehend von der vom Historiker Winfried Schulze in seiner Arbeit 'Die veränderte Bedeutung sozialer Konflikte im 16. und 17. Jahrhundert' aufgestellten These, dass historische Konflikte im Verlauf der frühen Neuzeit immer mehr errechtlicht worden waren, wird mit dieser Hausarbeit angestrebt, die durch den Bauernkrieg in Gang gesetzten rechtlichen Entwicklungsprozesse aufzuzeigen und diese in einen kausalen Zusammenhang zu bringen.Hierbei werden zunächst die vertraglichen Lösungsversuche der Erhebung aufgegriffen. Daraufhin wird der thematische Fokus auf dem Reichstag von Speyer von 1526 gelegt, welcher als Grundstein für die Bewältigung der Folgen des Bauernkrieges auf rechtlicher Ebene gesehen werden kann. Zudem werden die durch die Reichskammergerichtsordnung von 1555 ermöglichten Untertanenprozesse, der Deputationsabschied des Jahres 1600 und die Reaktionender ständischen Versammlungen, sowie die Constitutio Criminalis Carolina, die Peinliche Gerichtsordnung Karls V. in dieser Hausarbeit thematisiert.
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In den WarenkorbTaschenbuch. Zustand: Neu. Druck auf Anfrage Neuware - Printed after ordering - Studienarbeit aus dem Jahr 2000 im Fachbereich Geschichte Europa - and. Länder - Mittelalter, Frühe Neuzeit, Note: Sehr gut (1,3), Friedrich-Schiller-Universität Jena (Historisches Institut), Sprache: Deutsch, Abstract: Es ist ein merkwürdiger Kontrast: Das Reichskammergericht (RKG) gehörte, 1495 in Frankfurt am Main gegründet, zu den treibenden Kräften der Verrechtlichung der frühneuzeitlichen Gesellschaft. Die Richter, obzwar in Strafsachen ohne Zuständigkeit, wachten gewissenhaft über die Einhaltung der formellen Grundsätze der Peinlichen Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V. (Constitutio Criminalis Carolina, CCC) von 1532. Ihr Wirken legte den Grundstein für die Vereinheitlichung des Rechts im späteren Deutschland. Ihre Aufgabe war keine geringere als die Verwirklichung des Ewigen Landfriedens Kaiser Maximilians I., der den Angehörigen des Reichs den Rechtsweg befahl. Das RKG trat mit dem Landfrieden in die Welt - und gemeinsam traten alle in die Neuzeit. Mit von der Partie war aber auch die Hexenverfolgung. Sie erreichte ihre Höhepunkte sogar erst, als die neue Zeit schon rund 100 Jahre währte. Eifrige Hexenrichter ließen 100.000 Menschen verbrennen oder zu Tode foltern. Das viel gescholtene, finstere Mittelalter war da schon lange vorbei. Wie standen die Richter des RKG als Vorreiter der Verrechtlichung zu dem vermeintlich archaischen Wesen, das in der Tätigkeit der Hexenjäger zu Tage trat Welche Hilfe konnten die Verfolgten in den Dörfern und Städten des Alten Reiches von dem neuen Gremium erwarten Auf diese Fragen, die der skizzierte Kontrast aufwirft, soll folgend eingegangen werden. Vorangestellt ist ein kurzer allgemeiner Abriss von Hexenverfolgung und Hexenprozess.
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In den WarenkorbTaschenbuch. Zustand: Neu. Druck auf Anfrage Neuware - Printed after ordering - Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Geschichte Europa - and. Länder - Neuzeit, Absolutismus, Industrialisierung, Note: 1,2, Universität Osnabrück, Veranstaltung: Devianz und Delinquenz - 'Gute Policey' im 17. Jahrhundert , Sprache: Deutsch, Abstract: Einleitung Zunächst hauptsächlich im Rahmen der Rechtsgeschichte behandelt, bildete sich, mit Fokus auf die rechtlichen Grundlagen und die sozial- und kulturgeschichtlichen Aspekte, um das Thema der Devianz und Delinquenz von den Achtziger Jahren bis in die Neunziger Jahre ein eigenständiges Forschungsfeld der historischen Kriminalitäts- und Strafrechtsforschung aus. Im Zuge dessen erfuhren im Detail zunächst kleinere Randruppen wie Arme und Bettler, oder rechtliche Vorgänge wie die strafrechtliche Sanktionierung, das Interesse der Forschung.1 Eine geschlechtsspezifische Betrachtung von Devianz und Delinquenz in der Frühen Neuzeit wurde erst mit verstärkt aufkommendem Interesse an der Genderforschung seit Mitte der Neunziger Jahre in Angriff genommen. Anhand von Gerichtsakten und Verhörprotokollen konnten zum einen Statistiken über Vergehen und deren Verurteilung nach Geschlechtern aufgeschlüsselt erstellt werden. Zum anderen konnte aber auch anhand privater und offizieller Schriftstücke die zeitgemäße Bewertung devianten Verhaltens beider Geschlechter erarbeitet und in zumeist regionalen Studien zusammengefaßt werden.Ebenso existieren diverse Regionalstudien zu dem Räuber- und Bandenwesen der Frühen Neuzeit, die auch besonders Bezug auf die Rolle der Frauen im kriminellen Milieu nehmen. Fallstudien über besonders herausstechende kriminelle Frauen belegen eine durchaus aktive weibliche Teilnahme im Bereich der Raub- oder Diebstahlsdelikte. Diese Regional- und Fallstudien können verständlicherweise nur der exemplarischen Darstellung der Verhältnisse dienen, von einer überregionalen Gesamtdarstellung ist die Forschung noch weit entfernt. Im Folgenden werde ich der Frage nachgehen, in welchem Maße das weibliche Geschlecht Anteil an dem Delikt des Raubs hat und es soll sich herausstellen, daß Frauen keineswegs eine Randerscheinung waren. Dabei ist eine Betrachtung des Frauenbildes jener Zeit und des sozial und rechtlich normativen Rahmens unumgänglich, denn diese bilden die Voraussetzung für die hohe Zahl krimineller Frauen. Darüber hinaus wird sich zeigen, daß die Definition von Raub und Diebstahl in den Rechtsvorschriften der Constitutio Criminalis Carolina die Annahme einer weitaus höheren Dunkelziffer delinquenter Frauen begründet.
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In den WarenkorbTaschenbuch. Zustand: Neu. Druck auf Anfrage Neuware - Printed after ordering - Studienarbeit aus dem Jahr 2022 im Fachbereich Geschichte Europas - Mittelalter, Frühe Neuzeit, Note: 1,7, Technische Universität Dresden (Institut für Geschichte), Veranstaltung: Gewalt in der Frühen Neuzeit, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Verbot der Folter ist eines der Menschenrechte, die universell und ausnahmslos gelten. Heutzutage werden alle Formen von körperlicher und psychischer Misshandlung auf der Grundlage internationaler Menschenrechtsabkommen weltweit geächtet. Trotzdem ist die Folter noch immer eine weitverbreitete Praxis.Im rechtshistorischen Sinne war die Folter als ¿peinliche Frage¿ jedoch ein ab dem 14 Jahrhundert rechtlich geregelter und protokollierter Verfahrensschritt des frühneuzeitlichen Strafprozesses. Wurde sie zuvor noch weitgehend willkürlich angewendet, so lässt sich in der herrschaftlichen Gesetzgebung der Frühen Neuzeit eine Tendenz zur stärkeren Reglementierung erkennen. Als zentraler Baustein für die Neugestaltung der Rechtsverhältnisse in Europa hat vor allem die Constitutio Criminalis Carolina dazu beigetragen, das Strafrecht zu vereinheitlichen. In Österreich wurde unter Maria Theresia ebenso der Versuch unternommen, die zahlreichen Halsgerichtsordnungen zusammenzubringen und in ein allgemeingültiges Strafgesetzbuch zu transformieren. Die Constitutio Criminalis Theresiana sollte die damals üblichen Foltermethoden verbindlich regeln und beschränken, um einen Missbrauch durch richterliche Willkür zu verhindern.Beide Strafprozessordnungen werden in der vorliegenden Arbeit hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Regulierung der frühneuzeitlichen Folterpraxis miteinander verglichen. Es wird die Frage beantwortet, in welchem Ausmaß das Folterverfahren bereits in der Carolina durch entsprechende Vorschriften restringiert wurde und inwieweit diese Bestimmungen dann in der Theresiana eine weitere Ausdifferenzierung und Modifizierung erfahren haben. Das Hauptaugenmerk liegt insbesondere darauf, ob und wie der Folteransatz durch die Theresiana problematisiert wird. Im Rahmen dieser Analyse werden Parallelen und Unterschiede zwischen beiden Gesetzbüchern entlang drei konkreter Vergleichsdimensionen herausgearbeitet: Wie wird die Notwendigkeit der Folter innerhalb des strafrechtlichen Rahmens legitimiert, welche Bedingungen mussten für die Folterung erfüllt sein und welche Klauseln weisen auf eine Reglementierung der Folterpraxis hin.
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In den WarenkorbTaschenbuch. Zustand: Neu. Druck auf Anfrage Neuware - Printed after ordering - Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Germanistik - Komparatistik, Vergleichende Literaturwissenschaft, Note: 1,00, Universität Regensburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Eines der aufregendsten Ereignisse in Frankfurt im Jahr 1771 handelt von einem Dienstmädchen namens Susanna Margareta Brandt. Das Dienstmädchen, von einem Bediensteten eines holländischen Kaufmanns verführt, verbirgt zunächst ihre Schwangerschaft, zieht sich zurück und gebärt heimlich und ohne Hilfe ein Kind, welches sie sofort erwürgt und gegen ein Fass schlägt. Die wegen Mordes zum Tode verurteilte Susanna Margaretha Brandt besteigt mit einem weißen Kleid und einer Zitrone in der Hand - als Zeichen der 'armen Sünderin' - das Schafott und wird in Anwesenheit eines großen Publikums enthauptet. Prominenter Zeuge dieses Prozesses war Johann Wolfgang Goethe. Durch das Schicksal der Dienstmagd berührt nimmt er diese als Vorbild für seine Gretchentragödie in seinem Werk Faust. Die frühe Neuzeit gilt als eine Zeit, in der die soziale Anerkennung eines Menschen von seinem guten Ruf abhängig war - besonders innerhalb seines Standes. In diesem Zusammenhang bezeichnet Katrin Heyer die Ehre als 'das wichtigste Kapital eines Menschen und oftmals das einzige, was eine Frau zu verteidigen hatte.' Ob verführt oder vergewaltigt - mit einem unehelichen Kind hatte eine Frau zu dieser Zeit keine Möglichkeit, ihre Ehre und diejenige ihrer Familie zurückzuerlangen. Zu erwarten war folglich der soziale Abstieg, der oft auf der untersten Stufe der sozialen Existenz endete. So diente die Tötung des Kindes dazu, sich selbst und die Familie der 'gesellschaftlichen Schande' bzw. der menschenverachtenden Gesellschaftsordnung zu entziehen, wobei diese natürlich mit dem Risiko verknüpft war, dass der Kindsmord aufgedeckt wird und die Mörderin zum Tod verurteilt wird. Schon in der Constitutio Criminalis Carolina, der Gerichtsordnung Karls V. von 1532, wird Folgendes festgehalten: 'Straff der weiber so jre kinder tödten [.] die werden gewonlich lebendig begraben und gepfelt.' Die Tötungsdelikte als 'exemplarische Abschreckungsmittel' reichten vom Säcken, Pfählen, Ertränken über Lebendig-Begraben bis hin zur Enthauptung mit einem Schwert oder Beil. Dabei fielen die Tatmotive in Hinblick auf das Urteil ebenso wenig ins Gewicht wie die psychische Verfassung der Täterin. Auch ob das Mädchen bzw. die Frau vergewaltigt wurde oder Eheversprechungen bekommen hatte, war für die Obrigkeit bzw. die Justiz nicht von Belang.
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In den WarenkorbTaschenbuch. Zustand: Neu. Druck auf Anfrage Neuware - Printed after ordering - Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Geschichte Europa - and. Länder - Mittelalter, Frühe Neuzeit, Note: 2,0, Westfälische Wilhelms-Universität Münster (Historisches Seminar), Veranstaltung: Proseminar: Kriminalitätsgeschichte der Frühen Neuzeit, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Hexenverfolgung in der Frühen Neuzeit gehört zu den dunkelsten Kapiteln europäischer Geschichte. Wenn man sich heute mit ihren Opfern beschäftigt, denkt man dabei in erster Linie an Frauen. Dies ist insofern legitim, dass es sich bei der Mehrzahl der als Hexen hingerichteten Personen tatsächlich um erwachsene Frauen handelte. Fakt ist jedoch, dass in der Frühen Neuzeit auch zahlreiche Kinder, Mädchen wie Jungen, in die Hexenprozesse gerieten und auf dem Scheiterhaufen verbrannt wurden. In der vorliegenden Hausarbeit wird daher versucht, die Rolle der Kinder in den frühneuzeitlichen Hexenprozessen ausführlich darzulegen. In diesem Zusammenhang muss zunächst erläutert werden, wer genau unter die Bezeichnung 'Kind' fällt. In der heutigen Zeit gelten Mädchen und Jungen gemeinhin bis zu ihrem 14. Lebensjahr als Kinder. Diese Einteilung deckt sich weitgehend mit der in der frühen Neuzeit und wird daher in der vorliegenden Hausarbeit übernommen. Räumlich konzentrieren sich die Ausführungen primär auf das Gebiet des heutigen Deutschland, zur Ergänzung werden darüber hinaus Fallbeispiele aus England und den heutigen USA dargelegt. Um die Hexenprozesse gegen Kinder in ihren historischen Kontext einzuordnen, werden in den ersten beiden Kapiteln kurz die Geschichte der Hexenverfolgung und das Leben der Kinder in der Frühen Neuzeit dargestellt. Die Rolle der Kinder in den Hexenprozessen war letztlich eine dreifache: Mädchen und Jungen traten als Hexenopfer, als Denunzianten, sowie als 'leibhaftige' Hexen auf. Jede dieser Rollen wird auf den folgenden Seiten in einem eigenen Kapitel expliziert. Als Untersuchungsgrundlagen dienten hierbei eine große Auswahl an Sekundärliteratur, sowie die Übersetzungen des Hexenhammers und der Constitutio Criminalis Carolina.
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In den WarenkorbTaschenbuch. Zustand: Neu. Druck auf Anfrage Neuware - Printed after ordering - Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Geschichte Europas - Mittelalter, Frühe Neuzeit, Note: 2,3, Ruhr-Universität Bochum, Sprache: Deutsch, Abstract: Mit dem Eintritt in das 16. Jahrhundert begann die Verfolgung Minderjähriger, das heißt Kinder, die gerade mal ein Alter von drei Jahren hatten. Wobei das so nicht ganz richtig erscheinen mag, gab es doch schon in der Antike Kinderopfer im Zusammenhang mit Hexenprozessen.Egal welche Religion religionsgeschichtlich näher beleuchtet wird, tauchen immer wieder Gottheiten auf, denen Kinder zum Opfer fielen. Wie beispielsweise der jüdischen Gottheit Lilith, welche Kinder gemordet hatte oder der Göttin Diana, die sowohl Geburtshelferin als auch eine Todesgöttin darstellte.Mit dem eintreten der Hexenverfolgungen und der juristischen Änderungen beziehungsweise Neuheiten, wie zum Beispiel dem Hexenhammer von Heinrich Kramer oder der Peinlichen Halsgerichtsordnung Kaiser Karl. V, der sogenannten Constitutio Criminalis Carolina, tauchen immer häufiger Kinder als passiver Zeugen der Hexenprozesse vor Gericht auf. Erst mit einer Wende der Indizienlehre treten die Kinder nicht mehr als passive sondern als aktive Zeugen hervor. Diese Änderung brachte das Verhängnis für die Heranwachsenden mit sich. Denn mit dem Eintritt in die aktive Rolle, bedeutete dies auch zugleich die volle Strafmündigkeit vor Gericht und schlimmstenfalls die Todesstrafe nach der Tortur.Die Kinder aber waren zu dieser Zeit nicht nur Opfer der Hexenverfolgung, sondern auch zugleich Initiator ganzer Verfolgungswellen. Durch ihre Strafmündigkeit, wurden ihre teils phantastischen Aussagen für voll genommen und als Indizien gegen beschuldigte Erwachsene verwendet. Somit erhielten die Kinder ebenfalls die Rolle der Kläger, die auch direkte Familienangehörige der Hexerei beschuldigten.Die Forschung geht davon aus, dass es sich bei den Akten über Kinderhexenprozesse zwar um reale Beschreibungen dessen handelt, welche Tortur die Kinder durchzumachen hatten. Jedoch ist sie sich aber nicht über den Wahrheitsgehalt der von den Kindern gemachten Aussagen sicher, da diese nur unter der Folter stattgefunden hatten. Somit lässt sich berechtigt nach der Authentizität der Aussagen der Kinder fragen!
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In den WarenkorbTaschenbuch. Zustand: Neu. Druck auf Anfrage Neuware - Printed after ordering - Studienarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Geschichte Europa - and. Länder - Mittelalter, Frühe Neuzeit, Note: 3,0, Universität zu Köln, Sprache: Deutsch, Abstract: Es waren die Jahre 1530 und 1532, die in der Strafrechtsgeschichte ein einschneidendes Ereignis feiern konnten: Die Constitutio Criminalis Carolina wurde überarbeitet, fertiggestellt und von Kaiser Karl V. bestätigt. Eine Halsgerichtsordnung, die eine Reform in der Urteilsfindung und Bestrafung von Schwerverbrechern darstellen sollte. Dazu zählten Erneuerungen der ursprünglichen Constitutio Criminalis Bambergensis, so wie die Vermeidung der Bestrafung Unschuldiger durch überarbeitete Prozessverfahren. Doch warum gab es eine gesellschaftliche Notwendigkeit einer solchen 'neuen' Halsgerichtsordnung Die Forschung geht davon aus, dass zu der damaligen Zeit ein erhöhtes Bevölkerungswachstum in Deutschland stattfand, was als Folge der allgemeinen Mobilität der Gesellschaft zu ziehen war.
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In den WarenkorbTaschenbuch. Zustand: Neu. Druck auf Anfrage Neuware - Printed after ordering - Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, einseitig bedruckt, Note: 1,0, Fachhochschule Schmalkalden, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Hausarbeit zeigt die bedeutende Entwicklung des Zivilrechts in Europa ab Beginn des römischen Rechts. Hauptaugenmerk liegt aber im deutschen Raum vom Beginn des römischen Rechts bis hin zur Kodifizierung des Zivilrechts in Gestalt des BGB.Anschließend wird die Kodifizierung ausländischer Zivilgesetzbücher mit Bezug zum BGB betrachtet.Suchbegriffe:Rechtskreise, Civil Law, germanischer Rechtskreis, deutscher Rechtskreis, römisches Recht, römisch-byzantinisches Recht, Zwölftafelgesetz, Justinian, Corpus Iuris Civiles, europäisches Mittelalter, Glossen, Glossatoren, Azo, Accursius, Glossa ordinaria, Eike von Repgow, Sachsenspiegel, Konsiliatoren, Baldus de Ubaldis, Bartolus de Sassoferrato, Ewiger Landfrieden, Johann Freiherr von Schwarzenberg , Constitutio Criminalis Carolina, Ulrich Zasius, europäische Neuzeit, Usus modernus pandectarum, Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis, Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten, Code civil, Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, Friedrich Justus Thibaut, Friedrich Carl von Savigny, 18.05.1848, Nationalversammlung, Deutscher Bund, Norddeutscher Bund, BGB, Bürgerliches Gesetzbuch, Pandektenwissenschaft, Bernhard Windscheid, Otto von Gierke, Nationalsozialismus, NSDAP, Volksgesetzbuch, ZGB, Zivilgesetzbuch, DDR, Deutsche Demokratische Republik, Österreich, Griechenland, Japan, JBGB, Japanisches Bürgerliches Gesetzbuch, 1853, Admiral Perry, ungleiche Verträge, Hermann Techow, Otto Rudorff, Hermann Roesler, Boissonade.
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In den WarenkorbTaschenbuch. Zustand: Neu. Druck auf Anfrage Neuware - Printed after ordering - Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Geschichte Europa - and. Länder - Mittelalter, Frühe Neuzeit, Note: 2,0, Eberhard-Karls-Universität Tübingen (Historisches Seminar), Veranstaltung: Die Ordnung der Gesellschaft. Zur Praxis sozialer Repräsentation in der Frühen Neuzeit, Sprache: Deutsch, Abstract: Stabbrechen und Henkersmahlzeit, Prangerstrafen und Hinrichtungen als öffentliche Inszenierungen - in der heutigen Zeit muten diese Gerichtspraktiken sonderbar an und sind kaum in Einklang mit unserer Vorstellung eines ordentlichen Gerichtsverfahrens und einer gerechten Strafe zu bringen. In der Frühen Neuzeit waren sie hingegen entscheidend für den ordentlichen Ablauf von Gerichtsverfahren und Bestrafung.Symbole und Rituale, Vorstellungen von Stand und Ehre und ihre Demonstration sind fester Bestandteil der Constitutio Criminalis Carolina aus dem Jahre 1532 und aller darauffolgender Gerichtsordnungen. Exemplarisch soll hier auf die PeinlicheGerichtsordnung der Stadt Regensburg, die zwischen den Jahren 1565 und 1575 entstanden ist, in Beispielen zurückgegriffen werden. Es handelt sich hierbei also nicht um archaische Vorstellungen, die vom einfachen Volk aufrecht erhalten wurden, sondern um Vorgaben, die von der Obrigkeit bewusst eingesetzt wurden.Die vorliegende Arbeit möchte die ganze Vielfalt an Symbolen und Ritualen in der Rechtspraxis zeigen und ihre Bedeutungen im Einzelnen erklären.Da sich der Ablauf eines frühneuzeitlichen Gerichtsverfahrens erheblich vom modernen Gerichtsverfahren unterscheidet, soll zunächst eine kurze Einführung in dieses Themengebiet gegeben werden. Im zweiten Teil dieser Arbeit wird diese nüchterne Beschreibung des Ablaufs ergänzt durch eine Untersuchung dersymbolischen Handlungen und Rituale. Hierbei wird nicht nach demchronologischen Ablauf der einzelnen Verfahrensschritte gegliedert, sondern nach thematischen Gebieten. Dies bietet den Vorteil, dass ähnliche Ereignisse, die an unterschiedlichen Stellen im Gerichtsverfahren eine Rolle spielen,zusammenfassend erläutert werden können. Zunächst soll auf die Symbole der Hochgerichtsbarkeit eingegangen werden, die auch außerhalb eines laufenden Gerichtsverfahrens eine symbolische Wirkung ausüben konnten. Anschließend soll der symbolische Einsatz von Farben und Geräuschen näher betrachtet und interpretiert werden. Wie im gesamten Leben der frühneuzeitlichen Gesellschaft spielten religiöse und magische Vorstellungen auch bei der Rechtspraxis eine wichtige Rolle, die hier ebenfalls untersucht werden soll. Nicht zu unterschätzen istauch der Einfluss der Ehre auf den Prozess der Wahrheitsfindung und die Verurteilung und Bestrafung. Vorstellungen zu Ehre und Ehrverlust eines Menschen gipfelten schließlich im frühneuzeitlichen Sonderfall der Ehrenstrafen.
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In den WarenkorbTaschenbuch. Zustand: Neu. Druck auf Anfrage Neuware - Printed after ordering - Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Geschichte Europas - Mittelalter, Frühe Neuzeit, Note: 1,7, Universität Duisburg-Essen, Veranstaltung: Johann Weyer - ein Kämpfer gegen Hexenwahn und Magie , Sprache: Deutsch, Abstract: Die Hexenverfolgungen Mitteleuropas gelten mit 60.000 bis 80.000 Opfern, welche bisweilen übrigens nach wie vor keine Rehabilitierung erfahren haben, nach der systematischen Judenverfolgung des NS-Regimes als die größte Massenhinrichtung der Neueren Geschichte. Einen zentralen Bestandteil im Rahmen der Hexenverfolgungen stellten die Folterverhöre, welche im Nachhinein sogar als die 'Seele der Hexenprozesse' angesehen werden, dar: Bestanden 'ausreichende' Verdachtsmomente, wurde die Folter als ein völlig legitimes Mittel erachtet, um sowohl zum Schutze des Angeklagten als auch dem seiner Mitmenschen wichtige Informationen und nicht zuletzt ein Geständnis, zwecks Hinrichtungslegitimation, zu erhalten. Dieser Status führte vielerorts zu einem solch harten Vorgehen gegen verdächtige Personen, dass bereits die Folter an sich einer Hinrichtung glich. Insbesondere dieser Umstand hatte die Verfassung des quasi ersten Strafgerichtsgesetzbuches zur Folge: Im Jahre 1532 trat die Constitutio Criminalis Carolina (CCC) in Kraft und sollte ab dato weite Teile des Gerichtswesens des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nationen vereinheitlichen sowie den Einsatz der Folter durch verschiedene Vorgaben beschränken. Inwieweit dieses Ziel erreicht wurde und wie die Vorgaben hierzu ganz konkret aussahen, soll einen der Untersuchungspunkte der folgenden Arbeit darstellen. Fernab wird noch eine zweite Quelle, der sogenannte Hexenhammer, eingebunden. Hierbei handelt es sich um eines der ersten Regel- beziehungsweise Ratgeberwerke bezüglich der Hexenverfolgung und sollte allen Gegnern der Hexerei das nötige 'Wissen' über das Zaubereiwesen zukommen lassen, um eine erfolgreiche Bekämpfung der gesamten Hexerei zu erreichen. Die Frage nach der Anwendung und Legitimation von Folter ist auch in diesem Werk von zentraler Bedeutung . Folglich erscheint die Untersuchung dieses Schriftwerks, unabhängig von der problematischen Beziehung beziehungsweise vermeintlichen Kooperation der Autoren, ebenfalls als vielversprechend, um die zwei hauptsächlichen Fragestellungen dieser Arbeit zu beantworten: Inwieweit und mit welchen Mitteln wurden Folterverhöre im Rahmen von Hexenprozessen der Frühen Neuzeit eingedämmt beziehungsweise ausgeweitet, und wie wurden Richtlinien, die sich auf die Durchführung von Folterverhören bezogen, geachtet beziehungsweise missachtet.
Verlag: Eifeler Literaturverlag Okt 2021, 2021
ISBN 10: 3961230145 ISBN 13: 9783961230143
Sprache: Deutsch
Anbieter: AHA-BUCH GmbH, Einbeck, Deutschland
EUR 15,00
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In den WarenkorbTaschenbuch. Zustand: Neu. Neuware - Die Heimatschriftstellerin Antonie Haupt nimmt uns mit auf eine Zeitreise in die Ära der Gegenreformation und des Dreißigjährigen Krieges vor nun fast 400 Jahren, in der auch der berühmte Jesuitenpater und »Hexenanwalt« Friedrich Spee wirkte. Sein Leben und vor allem sein Einsatz als Fürsprecher für die während der Hexenverfolgung Bedrängten stehen im Mittelpunkt der Erzählung.Sein menschliches, manchmal obrigkeitswidriges Handeln kann uns dabei auch heute noch dazu veranlassen, prüfend auf die Gegenwart zu schauen. Diese von Elmar Lübbers-Paal sorgsam bearbeitete und herausgegebene Ausgabe von »Hexe und Jesuit« stellt eine originalgetreue Ausgabe des Werkes der Schriftstellerin Viktorine Endler dar, die es unter dem Pseudonym Antonie Haupt erstmals im Jahre 1893 publizierte.
Verlag: Köln: Böhlau 2004., 2004
Anbieter: Antiquariat Bergische Bücherstube Mewes, Overath, Deutschland
EUR 19,00
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In den WarenkorbXIV, 672 S., Lit.verz. Reg. Kart. *zugl. Diss. Heidelberg 2002/3 *neuwertig*. *Der Klagspiegel gilt als das bedeutendste Rechtsbuch des 15. Jahrhunderts. Dennoch fehlt bis heute eine umfassende Untersuchung des Werks, weshalb das vorliegende Buch als Meilenstein der Forschung gelten kann. Mittels einer detailgenauen Textanalyse gelingt es dem Autor, klare Belege für Entstehungszeit und -ort sowie verwendete Quellen des Rechtsbuchs zu finden. Sogar hinsichtlich des bislang unbekannten Verfassers kann die Studie eine überzeugende Antwort geben: Der Schwäbisch Haller Stadtschreiber Conrad Heyden hat das Rechtsbuch ab 1436 verfasst. Nicht nur aufgrund seiner 24 Druckauflagen hatte der in Zivil- und Strafrecht aufgeteilte Klagspiegel einen maßgeblichen Einfluss auf die praktische Rezeption. Wie der Autor belegt, diente das Rechtsbuch auch als Vorlage für zahlreiche andere juristische Werke wie etwa die Wormser Reformation, die Constitutio Criminalis Bambergensis (und damit indirekt auch die Carolina), ferner Tenglers Laienspiegel, Goblers Rechten-Spiegel und Rauchdorns Practica*.
Erscheinungsdatum: 2006
Anbieter: The Lawbook Exchange, Ltd., ABAA ILAB, Clark, NJ, USA
EUR 40,76
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In den WarenkorbISBN-13: 9781584775935; ISBN-10: 1584775939. Drage, Geoffrey, Translator. The Criminal Code of the German Empire. London: Chapman and Hall, 1885. xv, 365 pp. Reprinted 2006 by The Lawbook Exchange Ltd. ISBN-13: 9781584775935. ISBN-10: 1584775939. Hardcover. New. $45. * The German Criminal Code (Reichsstrafgesetzbuch) was ratified by the newly-formed German Empire on 16 April 1871. It is a remarkable work of synthesis drawn mostly from the Constitutio Criminalis Carolina (1532), the Code Napoleon (1804), Feuerbach's Bavarian Criminal Code (1813) and the Prussian Penal Code (1851), which was influenced by the Code Napoleon. Its value lay not just in its establishment of uniform federal law but, as Drage notes in his excellent commentary, in its catholicity of historical and contemporary sources. Drawing on the idea of German unity, underscored in this case by the consensus-forming might of Prussian arms, the criminal code remained in force, despite various efforts at reform, until the triumph of National Socialism.
Verlag: Böhlau Verlag u.a., Köln WEien u.a., 1975
Anbieter: Vico Verlag und Antiquariat Dr. Otto, Frankfurt am Main, Deutschland
EUR 90,00
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In den WarenkorbKöln, WEien u.a., Böhlau Verlag u.a., 1975ff. Oktav. ca. 145 Seiten. 7 Teile in einem Leinenband mit Rückenprägung. 1975 - Die Regensburger Peinliche Gerichtsordnung. 1976 - Ein Vormundschaftsprozess vor dem Reichshofrat. 1979 - Wandlungen der elterlichen Gewalt zwischen dem 16. und 19. Jahrhundert dargestellt am Beispiel des elterlichen Ehekonsensrechts. 1980 - Wandlungen des Delinquentenbildes in den Strafrechtsordnungen des 18. Jahrhunderts 1981 - Grundrechte, Menschen- und Bürgerrechte, Volksrechte. 1984 - Tradition und Reform in der Constitutio Criminalis Carolina. 1987 - Die Abdankung des Kaisers.
Verlag: Paris, Claude Simon, 1734
Sprache: Französisch
Anbieter: antiquariat peter petrej - Bibliopolium AG, Zürich, ZH, Schweiz
EUR 1.454,75
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In den WarenkorbGr.8°, Gestochenes Portrait (Le Baron de Besenval), Titelkupfer, 15 Bl, 365 S., 1 Bl., OLdr der Zeit mit Rückenschild, goldgeprägter Rücken, Erste (von 3) franz. Ausgabe. Gewidmet «A Monsieur le Baron de Besenval, Lieutenat general des Armées du Roy, Colonel du Regiment des Gardes Suisse des sa Majeste.»Franz Adam Vogel, «Garde juge des Gardes suisse du Roi» übersetzte die Kriminalordnung Kaiser Karls V aus dem Jahr 1532 ins Französische. Formel des Kriegsrates in deutscher Übersetzung.Die Constitutio Criminalis Carolina (CCC) oder Carolina gilt heute als erstes allgemeines deutsches Strafgesetzbuch. Eindeutschend wird sie schon früh auch als peinliche Halsgerichtsordnung Karls V. bezeichnet. Peinlich bezieht sich hierbei auf das lateinische ?poena?, übersetzt ?Strafe? und bezeichnet Leibes- und Lebensstrafen. Die Carolina hatte weit über das Reich hinaus Gesetzeskraft und galt teilweise bis ins frühe 19 Jht.Jean-Victor de Besenval, Baron de Brünstatt (1671- 1736), schweizer Offizier in franz. diplomatischen Diensten. 1703 in Berlin, ab 1707 franz. Botschafter bei König Karl XII von Schweden und von 1710 bis 1721 am Hof des polnischen Königs u Kurfürsten von Sachsen August dem Starken.KANN ERST NACH MESSERERHÖFFNUNG VERKAUFT WERDEN! 1600 gr. Schlagworte: Alte Drucke - nach 1550, Rechtswesen - Rechtsgeschichte.
Verlag: Erlangen, Verlag von Ferdinand Enke 1863., 1863
Anbieter: Franz Kühne Antiquariat und Kunsthandel, Affoltern am Albis, Schweiz
Erstausgabe
EUR 90,00
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In den Warenkorb8°. VIII, 206 SS., 1 Bl. (Verlagsanzeigen). HLdr. d.Zt. (min. berieben) mit vergold. Rückentitel u. alls. marmoriertem Schnitt. Erste (einzige) Ausgabe. Äusserste Lagen etwas stockfleckig (eher blass). Etwas Alters-, wenig Gebrauchsspuren. Gesamthaft weitgehend sauberes, recht gutes Exemplar. ?Der Verf. [Verfasser] hat in der gegenwärtigen Schrift nur die, in Art. 159. der C.C.C. [i.e. Constitutio criminalis Carolina] ausgezeichneten und die ihnen verwandten Diebstähle, nämlich die Diebstähle durch Einbrechen, Einsteigen und mit Waffen, sowie durch Einschleichen bei nächtlichem Stehlen und durch falsche Schlüssel, in das Auge gefasst.? - Ziel der Arbeit war, die Vielfalt spezifizierter Tatbestände (?Es ist dadurch der Kreis der qualificirten Diebstähle ausserordentlich erweitert und ein ziemlich regelloses Aggregat von Bestimmungen geschaffen worden?) in den Gesetzbüchern durch Erörterungen zu strukturieren und damit allgemeine Ausgangspunkte für die deutsche Kriminalgesetzgebung zu formulieren. (gem. 'Vorwort?, zit. p. III). -- [Ludwig] Friedrich Oskar von Schwarze (Löbau in Sachsen 1816-1886 Dresden), Kriminalist. Studium der Rechte in Leipzig, danach Karriere im Justizdienst von Dresden. Mitglied und Vizepräsident der Bundeskommission zur Beratung des Entwurfs des Strafgesetzbuches. Reges Engagement als Redaktor und Autor juristischer Fachliteratur. (Brockh. 14, 1896, mit ausführlicher Bibliographie, vorl. Werk erwähnt). Schöpfer der Strafprozessordnung für das Königreich Sachsen (1856), bedeutender Vertreter des Schöffengerichtssystems, Ehrenbürger von Dresden und Löbau (ADB, relativ ausführlich und sehr respektvoll-lobend; Titel als eine der ?wichtigsten seiner Schriften? erwähnt). Sprache: de.
Verlag: wbg Academic in der Wissenschaftlichen Buchgesellschaft (WBG), Darmstadt, 2020
ISBN 10: 3534272285 ISBN 13: 9783534272280
Sprache: Deutsch
Anbieter: Versandantiquariat Abendstunde, Ludwigshafen am Rhein, Deutschland
EUR 75,00
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In den WarenkorbHardcover. Zustand: gut. Erste Aufl. dieser Ausgabe. Roter Pappeinband mit geprägtem Rückentitel, Lesebändchen und illustriertem Schutzumschlag . Die Schnitte dezent berieben, ansonsten guter bis sehr guter Erhaltungszustand. "Der Tod als Sühne: viereinhalb Jahrhunderte deutsche Justizgeschichte: Nie hat ein Staat mehr Gewalt über seine Bürger als in der Justitia: Die Todesstrafe ist ein Thema von außergewöhnlicher moralischer und politischer Bedeutung. Dabei ging es in der Geschichte stets um mehr als die Suche nach einer angemessenen Strafe, einer Sühne oder Vergeltung für ein Verbrechen. Eine Hinrichtung war immer auch ein Ritual mit gesellschaftlichem Symbolcharakter. Wie sich Diskurs, Recht und Kultur in Bezug auf die Todesstrafe in Deutschland veränderten, zeigt Sir Richard J. Evans, Professor an der Universität Cambridge, in seiner monumentalen Studie: -Die Geschichte der Hinrichtungen in Deutschland von der Constitutio Criminalis Carolina aus dem Jahr 1532 über die Novemberrevolution 1918 bis zur Abschaffung der Todesstrafe in der DDR 1987 -Mehr als Verbrechensbekämpfung: der Wandel der Todesstrafe von einem Mittel der Wiederherstellung der göttlichen Ordnung zu einem Symbol staatlicher Autorität -Enthauptung, Schafott, Guillotine: was Hinrichtungsmethoden über das Rechtsverständnis einer Epoche aussagen -Von der Schwere der Schuld, den Strukturen der Gnade und der Suche nach einer angemessenen Strafe -Nachdenken über die Macht der Justiz: der lange Weg zur Abschaffung der Todesstrafe im 20. Jahrhundert -Vom Theater der Grausamkeit zum Scharfrichter des Volkes "Rituale der Vergeltung" ist keine Rechtsgeschichte im engeren Sinne. Der Historiker Richard J. Evans verknüpft in seinem Sachbuch epochenübergreifend Sozial- und Geistesgeschichte, Politik und Kultur, Regionalgeschichte und individuelle Biographien von Scharfrichtern. Evans zeigt, wie sich im Umgang mit der Todesstrafe die jeweilige Zeit, das vorherrschende Strafrecht und die Auffassung von Tod als biologischem und sozialem Ereignis widerspiegeln. Die umfassende Darstellung der Geschichte der Todesstrafe in Deutschland macht "Rituale der Vergeltung" zu einem Standardwerk deutscher Kultur- und Rechtsgeschichte - und regt den Leser an, alte Problemlagen neu und kritisch zu überdenken." (Verlagstext) Sir Richard John Evans (* 29. September 1947 in Woodford Green, Essex, heute zu London) ist ein britischer Historiker, der zahlreiche Arbeiten zur deutschen Geschichte des 19. und 20. Jahrhunderts publiziert hat. Seine Werke zur deutschen Geschichte des 19. und 20. Jahrhunderts wurden unter anderem mit dem "Wolfson Literary Award for History" und der Medaille für Kunst und Wissenschaft der Freien und Hansestadt Hamburg ausgezeichnet. Mit Tod in Hamburg erfasste er eine detaillierte Analyse der Hamburger Choleraepidemie von 1892. Sein Rituale der Vergeltung ist eine monumentale Monographie über die Entwicklung der Todesstrafe in Deutschland seit der Carolina 1532 unter rechtlichen, kulturgeschichtlichen und soziologischen Aspekten. Es wird als Standardwerk zur Thematik angesehen. Größere Bekanntheit und Medienpräsenz erlangte Evans im Prozess um David Irving (2000), in dem er als Gutachter auftrat und Irving nachwies, dass dieser wissentlich unwahre Behauptungen über historische Tatsachen wie die Opferzahlen bei der Bombardierung Dresdens oder den Holocaust aufstellte. (Wikipedia) In deutscher Sprache. 1312 pages. Groß 8° (158 x 235mm).
Verlag: Maestricht, Jean-Edme Dufour & Phil. Roux., 1779
Anbieter: Biblion Antiquariat, Zürich, ZH, Schweiz
EUR 200,00
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In den Warenkorb27x22 cm. (2) Bl., XXIV, 340 S. Schlichter Pappband der Zeit. 2 Blatt fehlen. Gerichtsordnung "Constitutio Criminalis Carolina" Kaiser Karls V. von 1532, die in einigen Schweizer Kantonen als Strafgesetz angenommen wurde, herausgegeben von Franz Adam Vogel, Grand-Juge des Schweizerischen Leibwachts-Regiments in Frankreich. - (Es fehlen die S. 195-198. Einband beschabt und im Rückengelenk angerissen. Vereinzelt etwas fleckig, Voritelblatt und letzte Seite stärker). - Unbeschnittenes Exemplar. Sprache: französisch.
Verlag: Jena, August Schmid,, 1826
Anbieter: Antiquariat Dieter Zipprich, Bamberg, Deutschland
EUR 280,00
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In den WarenkorbXVI, VIII, 288 SS. Die Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung von 1507 war Vorbild für die Constitutio Criminalis Carolina, die 1530 auf dem Reichstag zu Augsburg beschlossen wurde. Hier zum erstenmal eine Handausgabe, in der beide, (zudem noch die brandenburgische) Strafprozessordnungen im Original-Wortlaut zusammengetragen sind. Wappen Ex-Libris des Dr. C. Ebeling (wohl Christoph Daniel Ebeling!) auf dem Innenspiegel. Wohlerhalten. Bei Bedarf senden wir Ihnen gerne Bilder dieses Titels via E-Mail. Sprache: Deutsch Gewicht in Gramm: 0 8°, marmorierter Pappband der Zeit, Rückenschildchen, 6 verg. Rückenfileten. Kanten etwas berieben, ebenso die Gelenke.
Verlag: Hannover, sumtibus Heredum Foersterianorum., 1744
Anbieter: Antiquariat + Verlag Klaus Breinlich, Frankfurt am Main, Deutschland
Verbandsmitglied: BOEV
Erstausgabe
EUR 450,00
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In den WarenkorbEditio quarta. Gr.-8vo. Tb. in Rot-Schwarz-Druck, 17 Bll., 872 S., 24 Bll. (Register). Schlichter, neuerer Pergamentband mit hs. Rückentitel. (kl. Randausriss am Tb. fachmännisch hinterlegt, ohne Textverlust, Papier leicht stockfl., guter Gesamtzustand). Erste postume Ausgabe! - Ein Meilenstein der Strafrechtsgeschichte! - "Der erste wirklich gute Commentar zur Carolina. Als geschichtlich wertvoll ist bei dieser Arbeit namentlich die Vergleichung der ersten Entwuerfe von 1521 und 1529 zu rühmen" (vgl. Stintzing-L. III, 143). Kress (1677-1741), Schüler von Stryk und Thomasius, lehrte Zeit seines Lebens an der Universität Helmstedt, an die er auf Vermittlung von Leibniz berufen worden war. Der im Jahre 1721 erstmals erschienene Kommentar, der bis zum Ende des 18. Jahrhunderts insgesamt 7 Auflagen erfuhr, gilt als erster Carolina-Kommentar von wissenschaftlichem Rang, der durch die historischen textkritischen Arbeiten, insbesondere durch den Vergleich der ersten Entwürfe der Carolina (1521 und 1529) herausragte. Der Kommentar bildet einen Meilenstein in der Entwicklung des deutschen Strafrechts. "Vieles und doch auch so viel Unvollendetes brachten die Editionen unserer endlich veröffentlichten Constitutio criminalis hervor, einerseits mit den hinzugefügten Anmerkungen der Rechtsgelehrten, andererseits aber auch ohne jeglichen Apparat, gewissermaßen nackt, sowie die Constitutio selbst am Regensburger Reichstag, im Jahre 1532, für das Deutsche Reich verabschiedet worden ist" beginnt Kress seine 'praefatio ad lectorem', die zunächst der zweiten Ausgabe, später auch der vierten überarbeiteten Ausgabe vorangestellt worden ist. Darin gibt Kress einen Überblick über die Druckausgaben der Carolina, deren erste 1533 bei Ivo Schöffer in Mainz erschienen war. Anschließend gibt er einen Überblick über die Kommentare zur Constitutio Criminalis. Was Blumblacher, Professor in Salzburg, gefordert hatte, nämlich einen neuen Kommentar zu veröffentlichen, formuliert Kress selbst in seinem Vorwort: "Weil nehmlich die bißherigen Remus, Zieriz, Bullaeus, kurtz und klein, auch nicht teutsch, und ein teutscher Commentarius sehr verlanget würde. Von allen wegen seiner Sorgfalt gelobt ragt unser Clasenius heraus, dessen Kommentar, nach dem Tode des Mannes von der Universität Julia in höchsten Tönen gelobt, erstmals im Jahre 1684 von Minner herausgegeben worden ist. Und schließlich neulich in Leipzig gedruckt worden ist." (Kress). Bei Kress ist der jeweilige Artikel der Carolina in der Legalordnung und in der urprünglichen deutschen Sprache vorangestellt. Danach folgt die Darstellung jedes Artikels im Vorentwurf zur Carolina. Danach erst schließt sich unter dem Stichwort 'notae ad articulum' der wissenschaftliche Kommentar an. Die dritte Auflage von 1736 ist die von Kress zuletzt bearbeitete. Der Kommentar erschien 1786 das letzte Mal. - vgl. ADB XVII, 130; Stintzing-L. III,1/ 142-144; 88 (Noten).
Verlag: Paris, Claude Simon., 1734
Anbieter: Biblion Antiquariat, Zürich, ZH, Schweiz
Erstausgabe
EUR 800,00
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In den Warenkorb26x19 cm. 15 Bl. (inkl. 1 gestoch. Porträt), 365 S., (2) S. approbation und privilège. Lederband der Zeit mit rotem goldgeprägtem Rückenschild und Rückenvergoldung. Erste französische Ausgabe der Gerichtsordnung "Constitutio Criminalis Carolina" Kaiser Karls V. von 1532, die in einigen Schweizer Kantonen als Strafgesetz angenommen wurde, herausgegeben von Franz Adam Vogel, Grand-Juge des Schweizerischen Leibwachts-Regiments in Frankreich. Gewidmet "A Monsieur le Baron de Besenval, Lieutenat general des Armées du Roy, Colonel du Regiment des Gardes Suisse des sa Majeste" mit seinem Porträt. - (Einband an den Kanten berieben und an den Ecken bestossen. Kapital etwas angerissen. Eingeklebter Notizzettel auf Innendeckel. Stempel auf Vorsatz. Getilgter Bibliotheksstempel auf Titelblatt. Portrait mit Wasserfleck. Erste Bl. mit schmalen Flecken vom -Schwarzschnitt. Einige Lagen mit schwachem Wasserfleck im Rand, S.73-83 und S. 185-193, 257-264 stärker). - Breitrandiges Exemplar. Sprache: französisch.
EUR 45,00
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In den WarenkorbBerlin, Guttentag, 1905. (Nachdruck). 1 Titelbild, XVI, 381 S. Hln. (Bibliothek des deutschen Strafrechts. Meister der Moderne, 128) ISBN 3-8051-0844-3 Die Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung (Constitutio Criminalis Bambergensis) von 1507 gilt als "Markstein und Wendepunkt in der deutschen Strafrechtsentwicklung" (E. Wolf). Verfasser des Reformwerks war nicht ein gelehrter Jurist, sondern ein fränkischer Ritter, der als Hofmeister des Bischofs von Bamberg seit 1501 oberster Verwaltungsbeamter des Fürstbistums und Vorsitzender seines Hofgerichts war. Johann der Starke, Freiherr von Schwarzenberg und Hohenlandsberg (1463/65-1528), wurde 1521 auch beauftragt, den ersten Entwurf zur Peinlichen Gerichtsordnung Kaiser Karls V. (Constitutio Criminalis Carolina) auszuarbeiten. Diese trat 1532 in Kraft und behielt ihre Geltung bis zum Ende des alten Reichs in der napoleonischen Ära. (cf Mateo).