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Galerie für gegenständliche Kunst, Kirchheim unter Teck, Deutschland
Verkäuferbewertung 4 von 5 Sternen
AbeBooks-Verkäufer seit 31. März 2015
Vollständige Original-Ausgabe: Broschur 8vo im Format 17 x 24 cm mit Deckeltitel, 6 Seiten, Schrift: Fraktur. - Aus dem Inhalt: Wichtig für den Bürgermeister ("Jude ist, von mindestens 3 der Rasse nach volljüdischen Großeltern abstammt. Jüdischer Mischling 1. Grades (auch Halbjude genannt) ist, wer 2 volljüdische Großelternteile hat. Jüdischer Mischling 2. Grades (auch Vierteljude genannt) ist, wer 1 volljüdischen Großelternteil hat. Nichtarisch ist, wer von einem nichtarischen Elternteil abstammt. Deutschblütiger ist jeder Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes. Ehen zwischen Juden und Deutschblütigen sind verboten. Ebenso zwischen Juden und Vierteljuden (Mischlingen 2. Grades). Solche Ehen sind nichtig und strafbar. Ehen zwischen Juden und Halbjuden sind erlaubt. Ehen zwischen Vierteljuden (Mischlingen 2. Grades) untereinander sollen nicht geschlossen werden. Der Standesbeamte muss solche Eheschließungen ablehnen. Ehen zwischen Vierteljuden und Halbjuden sind genehmigungspflichtig. Ebenso Ehen zwischen Halbjuden und Deutschblütigen. Ehen zwischen Vierteljuden und Deutschblütigen dagegen sind erlaubt. Ebenso zwischen Halbjuden untereinander. Auch außerehelichen Geschlechtsverkehr zwischen Juden und Deutschblütigen sowie zwischen Juden und Vierteljuden ist verboten und strafbar. Im jüdischen Haushalt dürfen weibliche Deutschblütige unter 45 Jahren nicht beschäftigt werden. Ein Haushalt ist jüdisch, wenn ein Jude Haushaltungsvorstand ist oder der Hausgemeinschaft angehört. Juden dürfen die Reichs- und Nationalflagge nicht hissen und die Reichsfarben nicht zeigen" ) - Vorschriftenverzeichnis (Reichsrecht) - Verbot der Rassenmischung (Zweck des Gesetzes: Verbot der Rassenmischung, Begriffsbestimmungen) - Eheschließungen (Allgemeine Voraussetzungen. Eheschließungen zwischen Juden und Deutschblütigen, Eheschließungen zwischen Juden und Mischlingen, Eheschließungen von jüdischen Mischlingen untereinander, Eheschließungen zwischen Mischlingen und Deutschblütigen, Zuständigkeit und Verfahren, Nichtigkeitsgründe) - Außerehelicher Verkehr: Verbot des außerehelichen Geschlechtsverkehrs - Unzulässige Beschäftigung von Hausgehilfinnen im jüdischen Haushalt (Begriff "jüdischer Haushalt", Beschäftigung) - Flaggenhissung durch Juden - Schlagwörterverzeichnis. - Deutsches / Drittes Reich, Gesetzgebung im Nationalsozialismus, Vorschriftensammlung aus Württemberg, Antisemitismus, Ehehindernis, Ehetauglichkeitszeugnis, außerehelicher Geschlechtsverkehr zwischen Juden und Deutschen, sog. Halbjude, Verbot der Hissung der Hakenkreuzflagge durch Juden, Hausgehilfinnen-Beschäftigungsverbot, Rassenmischung, außerehelicher Geschlechtsverkehr eines sog. Vierteljuden, Sexualstrafrecht im Dritten Reich, Bevölkerungspolitik, Eugenik, Familienpolitik unter Adolf Hitler, Nürnberger Gesetzgebung, Rassengesetz, Rassengesetzevölkisches / nationalsozialistisches Gedankengut. - Erstausgabe in sehr guter Erhaltung Versand an Institutionen auch gegen Rechnung Sprache: Deutsch Gewicht in Gramm: 2000. Bestandsnummer des Verkäufers 39576
Titel: Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und ...
Verlag: Stuttgart, Boorberg-Verlag,
Erscheinungsdatum: 1936
Einband: Softcover
Auflage: 1. Auflage